Liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
ich begrüße alle sehr herzlich zurück aus den Herbstferien!
Damit wir am StG auch das Winterhalbjahr gut bewältigen können, möchte ich an die bestehenden Regelungen zum „Schulbetrieb und Corona“ erinnern!
Folgende Schutz-Maßnahmen sind aufgrund der aktuellen Situation in der Schule zu beachten:
1. Eigenverantwortung, Schulbesuch möglichst symptomfrei, Empfehlung zum Tragen einer Maske
Eigenverantwortung:
- Regelmäßiges Händewaschen sowie das freiwillige Tragen einer Maske werden empfohlen.
- Regelmäßiges
Lüften sowie der Grundsatz anlassbezogener Tests auf freiwilliger Basis bereits
im
häuslichen Umfeld sollen diese Maßnahmen ergänzen.
-> Schulbesuch möglichst symptomfrei:
Um den Schutz aller am Schulleben Beteiligten zu gewährleisten, ist es ab dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien umso wichtiger, dass niemand mit Symptomen, die auf eine COVID19-Infektion hindeuten, die Schule aufsucht, ohne vorher zu Hause einen Antigenselbsttest durchgeführt zu haben; dies gilt auch zu allen anderen Zeiten im Schuljahr.
Am ersten Unterrichtstag erhalten alle Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, sich in der Schule mit einem Antigenselbsttest zu testen. Danach testen sich die Schülerinnen und Schüler anlassbezogen und grundsätzlich auf freiwilliger Basis zu Hause. Dabei gilt grundsätzlich: Bei schweren Erkältungssymptomen ist ein Schulbesuch – selbst bei Vorliegen eines negativen Antigenselbsttests – nicht angezeigt!
->Die Schülerinnen und Schüler erhalten zu Beginn eines jeden Monats fünf Antigenselbsttests, um Selbsttests bei Bedarf zu Hause durchführen zu können.
-> Anlässe für das Testen zu Hause:
->keine Symptome, aber enger Kontakt mit einer infizierten Person:
Sofern eine haushaltsangehörige Person oder eine enge Kontaktperson mit COVID-19 infiziert ist, wird auch Personen ohne Symptome empfohlen, zwischen dem dritten und fünften Tag der Infektion der/des Haushaltsangehörigen oder der engen Kontaktperson einen Antigenselbsttest durchzuführen. Bei negativem Testergebnis ist ein Schulbesuch vertretbar.
->leichte Symptome:
Bei leichten Erkältungssymptomen bzw. typischen Covid19-Symptomen (siehe unten) sollte das Risiko einer COVID-19-Infektion vor dem Schulbesuch durch einen Antigenselbsttest zu Hause abgeklärt werden. War dieser Test negativ, tritt aber in den folgenden 24 Stunden keine deutliche Besserung der Symptome ein, sollte vor jedem Schulbesuch ein weiterer anlassbezogener Antigenselbsttest durchgeführt werden (bis Besserung eintritt). Sofern der Antigenselbsttest in diesen Fällen jeweils negativ ist, steht dem regulären Schulbesuch trotz leichter Symptome nichts im Wege.
Typische COVID-19-Symptome sind:
· Husten (mehr als gelegentlich und nicht durch eine Grunderkrankung erklärt),
· Fieber,
· Schnupfen (nicht durch eine Grunderkrankung erklärt),
· reduzierter Allgemeinzustand („Abgeschlagenheit“),
· Halsschmerzen,
· Magen-Darm-Beschwerden (z.B. erhebliche Bauchschmerzen mit oder ohne Durchfall und Erbrechen),
· Störung des Geschmacks- und Geruchssinns,
· Muskelschmerzen,
· Atemnot,
· Herzrasen.
-> Testungen in der Schule:
Durch die anlassbezogenen Testungen zu Hause bleiben die früheren regelmäßigen Schultestungen entbehrlich. Testungen in der Schule werden daher nur dann ausnahmsweise durchgeführt, wenn bei Schülerinnen und Schülern, die am selben Tag noch nicht getestet wurden, offenkundig typische Symptome einer Atemwegserkrankung vorliegen. Liegt dagegen eine Bestätigung einer erziehungsberechtigten Person bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst vor, dass vor dem Schulbesuch am selben Tag zu Hause ein Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde, wird auf den Test verzichtet. Nur bei einer offenkundigen deutlichen Verstärkung der Symptome im Tagesverlauf erfolgt eine erneute Testung in der Schule.
Die Entscheidung darüber, ob ein solcher Test in der Schule im Tagesverlauf erforderlich wird, liegt bei der Lehrkraft. Diese beurteilt nach den allgemeinen Regeln im Umgang mit Erkrankungen von Schülerinnen und Schülern auch, ob bei schwereren Symptomen überhaupt eine weitere Teilnahme am Unterricht vertretbar ist. Ist ein Testergebnis in der Schule positiv, so greifen die Regelungen gemäß der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (siehe Absatz 3 „Umgang mit positiven Testergebnissen“).
Minderjährige Schülerinnen und Schüler müssen bis zur Abholung von der Schule beaufsichtigt werden. Diese Beaufsichtigung erfolgt im Innenhof, weil das Ansteckungsrisiko an der frischen Luft am geringsten ist, daher ist stets auf Wetter angepasste Kleidung zu achten!
Volljährige Schülerinnen und Schüler stimmen sich in ihrem Einzelfall mit der Schule bezüglich ihres Heimwegs ab.
-> Empfehlung zum Tragen einer Maske:
Nach aktueller Rechtslage auf Bundesebene ist keine Pflicht zum Tragen einer Maske in den Schulen vorgesehen. Aufgrund der weiterhin bestehenden Corona-Lage wird allen Schülerinnen und Schülern sowie allen an den Schulen in Nordrhein-Westfalen Beschäftigten empfohlen, in eigener Verantwortung zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz Dritter innerhalb von Schulgebäuden eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Für Kinder und Jugendliche beschränkt sich diese Empfehlung auf das Tragen einer medizinischen Maske.
Sofern bei bestimmten Aktivitäten – z. B. im sportlichen oder musikalischen Bereich – aus praktischen Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich ist, sollen vor Ort die bereits aus den vergangenen Schuljahren bekannten, eingeübten Verfahren zur Reduktion von Infektionsrisiken zur Anwendung kommen. Aus dieser Empfehlung kann jedoch keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske abgeleitet werden.
2. Lüften
Um die Risiken einer Ansteckung durch Aerosole zu verringern, ist nach wie vor eine regelmäßige gute Durchlüftung der Räume von großer Bedeutung. Das regelmäßige Lüften in den Klassenräumen ist also weiterhin unverzichtbar!
3. Umgang mit positivem Testergebnissen
-> Im Falle von positiven Testergebnissen greifen die Vorgaben der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung. Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler kommen dabei in bewährter Form – wie auch im Falle einer sonstigen Erkrankung – ihrer Verpflichtung nach, die Schule unverzüglich zu informieren. Fehlzeiten aufgrund der verpflichtenden Isolation infolge eines positiven Testergebnisses gelten als entschuldigte Fehlzeiten.
-> Beruht das erste positive Testergebnis auf einem Antigenselbsttest, besteht immer die Verpflichtung, sich einem Coronaschnelltest („Bürgertest“) oder einem PCR-Test zu unterziehen (vgl. § 2 Abs. 1 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung). Bis ein negatives Testergebnis des Kontrolltestes vorliegt, muss sich die getestete Person bestmöglich isolieren, unmittelbare Kontakte mit Dritten vermeiden (Ausnahme: Kontakt ist zwingend erforderlich) und Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen einhalten (vgl. § 2 Abs. 3 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung). Ein Schulbesuch ist somit nicht zulässig!
->Bei positivem Coronaschnelltest („Bürgertest“) oder PCR-Test besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich auf direktem Wege in die Isolierung zu begeben (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung). Die Isolierung kann durch eine „Freitestung“ nach fünf Tagen gemäß § 8 Abs. 4 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung beendet werden. Wichtig: Hierfür ist ein negativer „Bürgertest“ verpflichtend, ein Selbsttest reicht nicht aus. Ohne erfolgreiche „Freitestung“ dauert die Isolierung grundsätzlich zehn Tage ➜ ab dem Tag des erstmaligen Symptomauftritts, wenn zwischen erstem Symptombeginn und der Durchführung des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen ➜ oder ab der Durchführung des ersten positiven Tests – PCR-Test oder vorheriger Schnelltest – (vgl. § 8 Abs. 3 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung).
->Für positiv getestete Personen ist damit eine Rückkehr in die Schule frühestens nach fünf Tagen (mit „Freitestung“) oder ohne „Freitestung“ nach zehn Tagen wieder möglich.
-> Der Beleg aus dem Testzentrum bei erfolgreicher Freitestung ist den Lehrkräften auf Verlangen vorzulegen.
4. Distanzunterricht
5. Umgang mit anstehenden Prüfungen
-> Ein Prüfling mit positivem Ergebnis eines Kontrolltests (PCR- oder „Bürgertest“) ist während der verpflichtenden Isolationszeit ebenso von der Prüfung freigestellt wie ein Prüfling mit einem ärztlichen Attest aufgrund von Erkrankung. Die Isolierung endet frühestens am fünften Tag, wenn der Prüfling einen negativen Testnachweis (PCR- oder „Bürgertest“) vorlegen kann; ohne negativen Testnachweis endet die Isolierung auch hier nach zehn Tagen. Nach vorzeitiger Beendigung der Isolierung durch Freitestung wird bis zum zehnten Tag ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen oder der Durchführung des ersten positiven Tests das Tragen einer medizinischen Maske besonders empfohlen!
-> Nach fünf Tagen Isolierung muss der Prüfling ein neues positives Testergebnis (PCR- oder „Bürgertest“) oder ein ärztliches Attest vorweisen, um bei anstehenden weiteren Prüfungen entschuldigt zu sein und diese Prüfungen später nachholen zu können.
-> Prüflinge, die mit einer sich in Isolierung befindlichen Person in einem Haushalt leben oder anderweitig im engen Kontakt standen, können an der Prüfung grundsätzlich teilnehmen. Dem Prüfling wird die Durchführung eines Antigenselbsttests zu Hause und das Tragen einer medizinischen Maske empfohlen. Gegebenenfalls kann die Schule nach organisatorischem Ermessen einen weiteren Prüfungsraum zur Verfügung stellen. Hinweis: Anordnungen durch das Gesundheitsamt gehen diesen Regelungen vor; sofern im Einzelfall eine behördliche Quarantäneanordnung vorliegt, ist eine Teilnahme an den Prüfungen nicht möglich. Prüflinge, die Erkältungssymptome, aber ein negatives Testergebnis haben, dürfen an der Prüfung teilnehmen, wenn sie sich für prüfungsfähig erklären. Dem Prüfling kann in einem solchen Fall zum Schutz der anderen Prüflinge und der Lehrkräfte das Tragen einer medizinischen Maske empfohlen werden. Auch in diesem Fall kann die Schule gegebenenfalls nach organisatorischem Ermessen einen weiteren Prüfungsraum zur Verfügung stellen.
6. Umgang mit Schulfahrten
In Kenntnis der Pandemiebedingungen muss die Schule bei der Planung und Genehmigung jeder Schulfahrt weiterhin eine sorgfältige Risikoabwägung vornehmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
· die infektiologische Entwicklung und die infektiologischen Verhältnisse am Standort der Schule sowie im Zielgebiet der Schulfahrt,
· die jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie eventuell ergänzende lokale oder regionale Regelungen des Zielgebiets, z.B. Hygienevorgaben der Unterkünfte oder für Beförderungsmittel,
· die Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Robert Koch-Institut (RKI) und die Hinweise des Auswärtigen Amtes sowie
· die Bestimmungen der bundesrechtlichen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV).
Für mögliche Risiken müssen Schule und Eltern selbst Vorsorge treffen. Dies gilt vor allem auch für den etwaigen Abbruch von Fahrten wegen eines Infektionsfalls und daraus möglicherweise folgenden Stornierungskosten, die nicht mehr vom Ministerium für Schule und Bildung übernommen werden.
7. Hinweise zum internationalen Austausch
Schulen können persönliche Begegnungen mit ihren internationalen Austauschpartnern planen und realisieren. Sie tun dies weiterhin in eigener Verantwortung. Hierzu gehört auch die Verantwortung, sich über die aktuelle pandemische Lage sowie über Ein- und Ausreisebestimmungen im Zielland zu informieren, den Versicherungsschutz der Teilnehmenden sowie gegebenenfalls entstehende Kosten im Fall von Stornierungen zu berücksichtigen.
(Vgl. https://www.schulministerium.nrw)
In der Hoffnung, dass wir weiterhin auch ohne Distanzunterricht gut durch diese schwierige Zeit kommen, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Stefanie Klimasch
(Schulleiterin)